Dokument-ID: 1190064

Vorschrift

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

7. Einwirkung durch als REPRODUKTIONSTOXISCH EINGESTUFTE ARBEITSSTOFFE (§ 10a GKV)

Sowohl bei Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit mit als reproduktionstoxisch eingestuften Arbeitsstoffen als auch im Rahmen von Folgeuntersuchungen ist eine Beratung hinsichtlich der Reproduktionstoxizität betreffend Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit, Gefährdungen des Kindes im Mutterleib oder vom Säugling über die Muttermilch durchzuführen.

Von Tätigkeiten mit Einwirkung durch als reproduktionstoxisch eingestuften Arbeitsstoffen muss bei bestehendem aktivem Kinderwunsch – unabhängig vom Geschlecht – abgeraten werden. Bei Aktivwerden eines Kinderwunsches oder Eintreten einer Schwangerschaft soll dementsprechend Kontakt mit dem/der zuständigen Arbeitsmediziner/in aufgenommen werden.

Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Fertilitätsstörung soll eine fachärztliche Abklärung erfolgen.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Bestehenden sowie unerfüllten Kinderwunsch,

Zyklusstörungen,

die Sexualanamnese im Hinblick auf Störungen der Libido, Erektion etc.,

die Schwangerschaftsanamnese inkl. Frage nach Fehlgeburten, kindlichen angeborenen Fehlbildungen etc.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

den verwendeten chemisch-toxischen Arbeitsstoffen,

der genauen Tätigkeitsbeschreibung,

den Expositionsbedingungen inkl. Expositionshöhe (in mg/m3 bzw. ppm als Tagesmittelwert),

der Expositionsdauer (Beginn der Exposition, Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw.-woche, Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit, Häufigkeit des Einsatzes pro Jahr),

den technischen Schutzmaßnahmen (Beschreibung der installierten technischen Schutzmaßnahmen und der organisatorischen Maßnahmen z. B. Zeitbeschränkung),

bisherigen Zwischenfällen,

zusätzlichen, für die Beurteilung relevanten Belastungen oder Einflüssen wie Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (zB Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), mechanische Beanspruchung der Haut, etc.

c. Befunderhebung:

Der Arbeitsmediziner bzw. die Arbeitsmedizinerin soll ein an die Gefährdung angepasstes Untersuchungsregime durchführen, mit strenger Indikationsstellung und wissenschaftlich fundierter Begründung.

Ein ärztlicher Status soll erhoben werden, dieser ist an die individuelle Risikokonstellation anzupassen.

Ob weitere Untersuchungen (zB Laboruntersuchung des Blutes oder Harns) bzw. eine Zuweisung zur weiterführenden fachärztlichen Abklärung notwendig sind, ist von dem zuständigen Arbeitsmediziner bzw. der zuständigen Arbeitsmedizinerin zu entscheiden.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.

(BGBl. II Nr. 330/2024)