Dokument-ID: 1176492

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 90
Internationale Zusammenarbeit

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1)  Die Agentur unterstützt die Kommission auf Ersuchen bei ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen. Diese Unterstützung soll insbesondere zur Harmonisierung von Vorschriften, zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen im Interesse der europäischen Wirtschaft und zur Verbreitung der europäischen Flugsicherheitsnormen beitragen.

(2)  Die Agentur kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen, die für die unter diese Verordnung fallenden Fragen zuständig sind, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck kann die Agentur nach vorheriger Absprache mit der Kommission Arbeitsvereinbarungen mit diesen Behörden und internationalen Organisationen schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union und ihre Mitgliedstaaten.

(3) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, insbesondere bezüglich ihrer Rechte und Verpflichtungen aufgrund des Abkommens von Chicago.

Die Agentur kann als regionale Sicherheitsaufsichtsorganisation im Rahmen der ICAO fungieren.

(4) Die Agentur nimmt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten die folgenden Informationen in den in Artikel 74 genannten Speicher auf und aktualisiert diese:

  1. Informationen darüber, inwieweit die Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie die von der Agentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit den internationalen Richtlinien und Empfehlungen im Einklang stehen;
  2. sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die für alle Mitgliedstaaten erfasst werden und die für die von der ICAO vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Abkommens von Chicago und der internationalen Richtlinien und Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten relevant sind.

Die Mitgliedstaaten verwenden diese Informationen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago nachzukommen und der ICAO Informationen im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht bereitzustellen.

(5)  Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge arbeiten die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden, die mit ICAO-Tätigkeiten befasst sind, bei technischen Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und für die Arbeit der ICAO relevant sind, über ein Netz von Sachverständigen zusammen. Die Agentur stellt diesem Netz die erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung, einschließlich Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation seiner Sitzungen, zur Verfügung.

(6) Zusätzlich zu den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 und nach Artikel 75 kann sich die Agentur auch ad hoc an einer technischen Zusammenarbeit sowie an Forschungs- und Unterstützungsprojekten mit Drittländern und internationalen Organisationen beteiligen, sofern diese Tätigkeiten mit den Aufgaben der Agentur und den Zielen gemäß Artikel 1 im Einklang stehen.