Dokument-ID: 1176493

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 91
Luftfahrtkrisenmanagement

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Die Agentur leistet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Abstimmung mit anderen einschlägigen Interessenträgern einen Beitrag zur raschen Reaktion auf Krisensituationen im Luftverkehr und zu deren Begrenzung.

(2) Die Agentur beteiligt sich an der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC), die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (40) eingesetzt wurde.