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WEKA (bli) | News | 25.10.2012

Arbeitsunfall bei Reparatur eines Anhängers – wer haftet?

Im vorliegenden Fall kam es bei einer Reparatur eines Anhängers zu einem Arbeitsunfall, weil dieser unsachgemäß umgebaut wurde. Kommt in diesem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen?

Sachverhalt

In einem Unternehmen wurde ein Tiefladeanhänger mit einer Auffahrtsrampe umgebaut, dabei wurden die Federn durch einen Hydraulikzylinder ersetzt. Der Umbau wurde unter Anleitung des Geschäftsführers nicht sachgemäß durchgeführt, da weder eine Schlauchbruchsicherung eingebaut, noch eine ordnungsgemäße Sicherung der Rampe an der Seite erfolgte.

Jahre später musste ein Angestellter (derselbe, der auch zuvor den Umbau vornahm) Erneuerungsarbeiten am Anhänger durchführen. Kurz vor Abschluss der Arbeiten wurde er von der rechten herabfallenden Rampe des Anhängers getroffen und schwer verletzt.

Bei diesem Arbeitsunfall handelte es sich um einen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall, deshalb hatten die Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen. Diese forderten nun ihre Aufwendungen beim Haftpflichtversicherer des Anhängers zurück.

Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst gemäß § 2 Abs 1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG), die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche. Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer bzw mitversicherte Personen werden erhoben, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges

  • Personen verletzt oder getötet,
  • Sachen beschädigt oder zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, oder
  • ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist.

Im vorliegenden Fall wurde von den Gerichten ausgeführt, dass der Begriff der Verwendung im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich so weit zu verstehen sei, so dass auch die Reparatur eines Fahrzeuges darunter fällt. Weiters ist nach Ansicht des Gerichtes ein Anhänger als Fahrzeug anzusehen, weshalb auch für einen Anhänger eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung besteht.

Unsachgemäßer Umbau führt zur Haftung

Fakt ist, dass es durch den unsachgemäßen Umbau, der unter Aufsicht des Geschäftsführers (Dienstgeber) durchgeführt wurde, zum Arbeitsunfall kam. Deshalb ist dem Dienstgeber der Vorwurf eines fahrlässigen Fehlverhaltens zu machen, weshalb die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung zum Tragen kommt.

Behauptetes Mitverschulden des Verletzten

Laut OGH ist das behauptete Mitverschulden des Verletzten zu prüfen, da dieser ja am unsachgemäßen Umbau des Sattelauflegers beteiligt war. Deshalb wurde der Fall vom OGH an die 1. Instanz zurückgewiesen.

Würde ein Mitverschulden des Verletzten festgestellt, würde dies zu einer Minderung des Schadenersatzanspruchs führen.

Entscheidung OGH vom 19.01.2011, 2 Ob 178/11g

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