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WEKA (bli) | News | 19.03.2019
Arbeitsunfall bei Entladung von Beton auf Baustelle – wer haftet?
In einer aktuellen OGH-Entscheidung ging es um die Frage, ob der Ladevorgang (Entladung von Beton) zum Betrieb eines Fahrzeugs zählt und wer im Falle eines Arbeitsunfalls haftet.
Sachverhalt
Auf einer Baustelle kam es beim Abpumpen von Flüssigbeton von Lkw 1 in Lkw 2 zu einem Arbeitsunfall. Der Lenker von Lkw 1 hatte das Fahrzeug zuvor auf unsicherem zu weichem Boden abgestellt und war sich dessen auch bewusst. Er unterlegte die vorderen beiden Stützen des Lkw 1 mit Platten und zusätzlich mit einen vor Ort gefundenen Holzpfosten. Erst dann blieb Lkw 1 auch bei ausgefahrenem Kranarm stabil.
Der Lenker des Lkw 2 ergriff für den Ladevorgang den am Kranarm angebrachten Schlauch und zog daran. Dabei gab der Boden unter Lkw 1 nach und das Fahrzeug sank auf der linken Seite ein. Der ausgefahrene Kranarm traf den Lenker am Rücken und verletzte ihn.
Befanden sich beide Lkws in Betrieb? Wer haftet?
Die AUVA klagte auf Rückerstattung der Zahlungen an den verunfallten Lenker. Die Klage richtete sich an den Haftpflichtversicherer des Bauunternehmens, bei dem die beiden Lenker tätige waren und dem auch die beiden Lkws gehörten.
Die AUVA stützte ihre Klage auf § 332 ASVG. Eine Haftung des Bauunternehmens ergibt sich aus dem Verschulden des Lenkers von Lkw 1, der bei ihm angestellt war. Die Lkws seien beide in Betrieb gewesen, da die Entladung des Betons während des Unfalls noch in Gang gewesen war.
Die beklagte Versicherung des Bauunternehmens wies dies zurück – bei den beiden Lkws handle es sich um ortsgebundene Arbeitsmaschinen, weshalb eine Haftung gemäß der vereinbarten Versicherungsbedingungen auszuschließen sei. Außerdem sei der Ladevorgang bereits abgeschlossen und das Einsinken von Lkw 1 nicht vorhersehbar gewesen.
Wie hat der OGH entschieden?
Laut Obersten Gerichtshof ist das Abstellen von Lkw 1 als zum Betrieb gehörende Vorbereitungshandlung für das Entladen dieses Fahrzeugs zu werten. Verantwortlich für den Arbeitsunfall ist das Fehlverhalten des Lenkers von Lkw 1, der diesen auf untauglichen Boden abgestellt hat, und sich dessen auch bewusst war. Dieses Fehlverhalten ist noch während des Betriebs von Lkw 1 erfolgt.
Auch Lkw 2 hat sich währende des Entladens, als der Unfall passierte, in Betrieb befunden. Laut OGH handelt es sich bei der Entladung um einen Betriebsvorgang, die Ladung selbst zählt zu den Betriebseinrichtungen. Beides war für den Arbeitsunfall ursächlich, da Lkw 1 erst geklippt ist, als der Kranarm sich während des Entladevorgang mit Beton gefüllt hat.
Da beide Lkws in Betrieb waren und sich der Unfall aufgrund des Fehlverhaltens in der Vorbereitung ergeben hat, ist somit eine Haftung des Bauunternehmens gegeben, dem sowohl die beiden Lenker als auch die Fahrzeuge unterstellt waren. Der von der AUVA geforderte Ersatzanspruch nach § 26 KHVG besteht somit zu recht.
Quelle:
OGH-Entscheidung von 29. November 2018, 2 Ob 175/17z
Weiterführende Informationen zum Thema Haftung im Unternehmen sowie zahlreiche Beispiele für Haftungsfälle nach Arbeitsunfällen finden Sie im WEKA-Handbuch Haftung und Risikomanagement im Unternehmen |