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Josef Schaffer | News | 25.10.2012
Unfallfolge Haftung – „Was passiert, wenn etwas passiert“?
DI Josef Schaffer skizziert in seinem Beitrag die praktischen Konsequenzen eines Arbeitsunfalls – welche verwaltungs-, straf- und zivilrechtliche Folgen bzw. Haftungen können dabei auf Sie zukommen?
Natürlich sind die haftungsrechtlichen Folgen von Unfällen nicht ganz einfach zu beschreiben. Es liegt mir fern, hier eine rechtswissenschaftliche Abhandlung zu verfassen oder mich als „Winkeladvokat“ hervorzutun – ich möchte nur aus der Praxis berichten, wie solche Verfahren ablaufen könnten.
Sachverhalt
Wir gehen von einem Unfall aus, bei dem der Verunfallte dermaßen schwer verletzt wurde, dass die Rettung gerufen wird. Wie heute üblich, erfolgt die Anforderung über die Alarmzentrale und die Reihenfolge des Eintreffens sieht folgendermaßen aus:
- Die Polizei, die auf den Straßen unterwegs ist, trifft zumeist als Erste am Unfallort ein. Es erfolgen bereits die ersten Erhebungen über den Unfallhergang und ob Fremdverschulden vorliegt.
- Die Rettung mit dem Notarzt trifft ein. Die Erstversorgung wird durchgeführt und der/die Verletzte/n in das Krankenhaus transportiert.
- Nach einigen Tagen kommt jemand vom Arbeitsinspektorat vorbei, um nochmals den Unfallhergang zu erheben und neben einem möglichen Verschulden, die Verantwortung des Arbeitgebers zu durchleuchten.
Verwaltungsrechtliche Verschuldensfrage
Unabhängig von einem zivil- oder sogar strafrechtlichen Verfahren wird der Betrieb zumeist als erstes mit dem Verwaltungsrecht konfrontiert.
Fall 1: Das Arbeitsinspektorat schickt einen Besuchsbericht mit Maßnahmen, welche mit einer Fristsetzung umzusetzen sind. Sollte dies der Fall sein – freuen Sie sich, es ist vorbei!
Fall 2: Das Arbeitsinspektorat macht bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige. Nun beginnen die weiteren Erhebungen, welche von der Polizei durchgeführt werden. Der Verunfallte, Zeugen und andere Personen, welche zweckdienliche Hinweise machen können werden einvernommen. Dabei kann es auch Sie treffen, da eine Sicherheitsfachkraft Hinweise bezüglich Arbeitsplatzgestaltung, besondere Vorkommnisse, Unterweisungen, etc machen kann.
In den meisten Fällen werden Versäumnisse festgestellt und der Betrieb bzw die Geschäftsführung mit einer Strafe belegt. Sollte nicht ein verantwortlich Beauftragter festgelegt sein, werden alle Geschäftsführer bestraft.
Strafrechtliche Verschuldensfrage
Sollte bei den Erhebungen der Polizei ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt erhoben worden sein, kann es neben einer Geldstrafe auch zu einer Vorstrafe kommen. Vorsicht bei jenen Betrieben, welche öffentliche Auftraggeber haben – ein makelloses Leumundszeugnis der Geschäftsführung ist Voraussetzung für die Angebotslegung.
Zivilrechtliches Verschulden
Denken Sie daran, dass bei größeren Verletzungen mit Ansprüchen des Verunfallten zu rechnen ist, da dieser Schmerzensgeld geltend macht. Dabei richtet sich die Klage nicht unbedingt gegen den Betrieb, jeder Anordnungsbefugte (Abteilungsleiter, Teamleiter, Vorarbeiter, Partieführer) kann das Ziel eines Verfahrens bzw einer Anzeige sein.
Bedenken Sie, dass jeder Unfall neben dem Unbehagen gegenüber dem Verunfallten auch behördliche und gerichtliche Folgen haben kann.