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WEKA (msc) | News | 26.04.2017

Neue OGH-Entscheidung: Arbeitsunfall mit Hubstapler

Nach einem Arbeitsunfall mit Elektrohubstapler stellt der OGH die Haftung für den Fachverband der Versicherungsunternehmungen fest. Besonders bemerkenswert ist die vom OGH festgestellte Ursächlichkeit des Entladevorgangs.

Haftung nach VOEG

Auf dem Betriebsgelände einer Zimmerei wurde ein Arbeitnehmer durch eine schwere, umkippende Fertigteilwand bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt. Sein Schadensersatzbegehren gemäß VOEG wurde zunächst abgewiesen, weil die Ursache des Unfalls nicht ausreichend geklärt werden konnte. Der Vorarbeiter hatte die Fertigteilwand mittels Hubstapler zu einer Ablagefläche transportiert und dort abgestellt. Mögliche Ursache des Kippens hätte ein Abstützen des Arbeitnehmers auf die Wand sein können, während er die Haken des Hebearms von den Transportschlaufen löste, oder aber ein zu frühes Zurückfahren mit dem Hupstapler durch den Vorarbeiter. Der beklagte Verband wandte ein, der Arbeitsunfall habe sich nach Abschluss des Entladevorgangs ereignet, dieser sei damit nicht Ursache für den Unfall.

Kausalität Stapler und Unfall

Dem hat der OGH in der Revision des Arbeitnehmers nun entgegengestellt dass „ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung ist, dh jeder Umstand, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre.“ Im vorliegenden Fall sei zwar nicht genau feststellbar gewesen, wie sich der Unfall ereignete, es sei aber jedenfalls festgestellt worden, dass die Wand abrutschte, nachdem sich der Arbeitnehmer nach dem Lösen der Transportschlaufe leicht auf ihr abstützte. Wenn also die Wand vom Hubstapler in eine solche instabile Position gebrachte wurde, dass bereits ein leichtes Berühren ein Umkippen bewirkte, dann sei der konkrete Entladevorgang mit dem Hubstapler als noch nicht beendet und damit ursächlich anzusehen. Der Verband hat in Folge auch in diesem Sachverhalt zu haften.

Ferner wurde nochmals die Haftung des Verbandes für Unfälle auch innerhalb von Betriebsarealen betont.

Meldung des OGH

Die vollständige Entscheidung

Unterweisungen für selbstfahrende Arbeitsmittel

Bei Arbeitsunfällen für selbstfahrende Arbeitsmittel und nachfolgende Haftungsfragen ist immer wieder besonders entscheidend inwiefern Arbeitnehmer informiert und unterwiesen wurden. Für selbstfahrende Arbeitsmittel sind außerdem Betriebsanweisungen verpflichtend. Die Betriebsanleitung ist nicht ausreichend.

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Betriebsanweisungen für österreichische Betriebe