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Dokument-ID: 286660

Renate Novak - Josef Kerschhagl - Reinhild Pürgy - Elke Schneider - Josef Drobits - Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag

Arbeitsstoffe – Meldepflicht

Die beabsichtigte Verwendung von eindeutig krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden (§ 42 Abs 5 ASchG).

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