Ihre Suche nach arbeitsunfall lieferte 70 Ergebnisse.

Dokument-ID: 870108

WEKA (bli) | News | 03.11.2016

Arbeitsunfälle auf Baustellen – wer haftet?

Immer wieder kommt es auf Baustellen zu Arbeitsunfällen und es stellt sich die Frage, wer kann dafür haftbar gemacht werden. So auch in einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung zum Zusammenstoß zweier Kräne.

Zusammenstoß von zwei Kränen – Haftet der Generalunternehmer?

OGH vom 28.06.2016, 2 Ob 129/15g

Sachverhalt:

Der Zweitbeklagte (Kranführer) begann entgegen der Weisung des Poliers mit einer Abladetätigkeit auf einer Baustelle. Ca. 70 Meter entfernt befand sich ein weiterer Kran. Durch eine ungenaue Bewegung des Zweitbeklagten kam es zum Zusammenstoß der Kräne, genauer gesagt geriet der Kran des Zweitbeklagten in das Hubseil des anderen Krans. Dadurch wurde der Kläger, der auf der Baustelle arbeitete, von einem Schalungsteil, das am Hubseil befestigt war, getroffen und über eine Absturzsicherung hinweg in die Tiefe gerissen. Er erlitt schwere Verletzungen.

Wer haftet?

Laut dem Kläger (verunfallter Arbeitnehmer) besteht auch eine Haftung des Generalunternehmers (Erstbeklagter), weil bei so einem Großbauauftrag Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten der auf der Baustelle tätigen Dritten bestehen.

Der OGH verneinte in diesem Fall jedoch eine Haftung des Generalunternehmers – warum?

Laut OGH bezieht sich die Fürsorgepflicht des Generalunternehmers nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, aber nicht auf die mit dem ausführenden Werk verbundenen und für den Subunternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbaren Gefahren. Das bedeutet der Generalunternehmer muss ein Fachunternehmen (Subunternehmen) nicht über bei seiner Tätigkeit typischerweise auftretende Gefahren hinweisen.

Ein Kranfahrer muss über ausreichende Fachkenntnisse im Umgang mit einem Kran verfügen, so dass er, wenn mehrere Kräne im Einsatz sind, eine Kollision verhindern kann. Noch dazu hat im vorliegenden Fall der zweitbeklagte Kranführer gegen die Weisung des Poliers verstoßen. Für das Fehlverhalten des Kranführers kann der Generalunternehmer in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden, denn die von der Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt ausgehende Gefahr war für ihn nicht beherrschbar. Der zum Unfall führende Arbeitsvorgang war nicht seiner Sphäre zuzurechnen.

Weiterführende Informationen

Mehr zum Thema Haftung und unzureichenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen finden Sie im OnlineBuch „Haftung und Risikomanagement im Unternehmen“: Mehr Infos und Bestellmöglichkeit

Beispiel: Haftung eines Kranführers für das Anschlagen einer Last