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Dokument-ID: 540942

WEKA (bli) | News | 14.02.2013

Neu: Nadelstichverordnung – Richtige Unterweisung von ArbeitnehmerInnen

Im Bereich des Gesundheitswesens wurde kürzlich zum Schutz der ArbeitnehmerInnen diese neue Verordnung kundgemacht. Für welche Bereiche ist sie gültig und was müssen ArbeitgeberInnen beachten?

Die neue Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG in den Bereichen

  • Krankenhaus- und Gesundheitswesen (inkl. Rettungsdienste, mobile Krankenbetreuung und Pflege),
  • Veterinärwesen und
  • Labors,

wenn für ArbeitnehmerInnen die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.

Auch sog Subunternehmen, die mit diesen Arbeitsstätten zusammenarbeiten, wie zB Wäschereien oder Abfallentsorgungsdienste, müssen informiert werden und geeignete Maßnahmen treffen, um die dort tätigen ArbeitnehmerInnen zu schützen.

Richtige Unterweisung von ArbeitnehmerInnen

Um Arbeitsunfälle möglichst zu verhindern, damit ArbeitnehmerInnen sich nicht an scharfen oder spitzen Gegenständen (wie zB Spritzen) verletzen, ist die richtige Unterweisung der ArbeitnehmerInnen besonders wichtig. Die Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen ist in § 5 NastV geregelt. Dabei müssen unter anderem folgende Bereiche abgedeckt werden:

  • Richtige Verwendung von scharfen und spitzen medizinischen Instrumenten
  • Aufzeigen der möglichen Risiken bei Verletzung durch diese Instrumente, zB Infektion
  • Schutzmaßnahmen: zB sichere Arbeitsverfahren und -abläufe, korrekte Entsorgung
  • Meldepflichten und Meldeverfahren gemäß § 6 Abs 1 NastV
  • Zu treffende Maßnahmen im Verletzungsfall gemäß § 6 Abs 2 NastV

Meldeverfahren und Folgemaßnahmen gemäß § 6 NastV

ArbeitgeberInnen müssen

  • ein Verfahren festlegen, womit systematisch von ArbeitnehmerInnen jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sowie jedes Ereignis, das beinahe zu einer Verletzung oder Infektion geführt hätte, gemäß § 15 Abs 5 und 6 ASchG unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen gemeldet werden kann;
  • im Fall von solchen Verletzungen erforderliche Maßnahmen zur Versorgung verletzter ArbeitnehmerInnen setzen;
  • im Fall einer Verletzung prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß § 363 ASVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften zu erstatten ist.

Die Verordnung wurde mit BGBl II Nr 16/2013 am 3. Jänner 2013 kundgemacht, tritt jedoch erst mit 11. Mai 2013 in Kraft.

Die Vorschrift im Volltext finden Sie auf dem Portal:

Nadelstichverordnung