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WEKA (bli) | News | 18.01.2016

Leitersturz beim Versuch ins eigene Haus einzusteigen – Vorliegen eines Arbeitsunfalls?

Der OGH beschäftigte sich vor kurzem mit der Frage, ob auch dann ein Arbeitsunfall (Wegunfall) vorliegt, wenn der Verunfallte beim Versuch im 1. Stock über ein Fenster einzusteigen von der Leiter fällt und sich verletzt.

Sachverhalt

Der verunfallte Arbeiternehmer konnte, als er von der Arbeit nach Hause kam, sein eigenes Haus (ein altes Schloss) nicht betreten, da die Türschnalle, beim Versuch die Haustür zu öffnen, abbrach. Deshalb startete er den Versuch mittels Leiter über ein Fenster im 1. Stock einzusteigen. Dabei rutschte die an die Gebäudewand gelehnte Leiter ab und er verletzte sich beim Sturz von der Leiter.

Der Verunfallte forderte von der Allgemeinen Unfallversicherung eine Versehrtenrente für diesen Arbeitsunfall.

Liegt ein Arbeitsunfall (Wegunfall) vor?

Prinzipiell hat der Verunfallte Recht, dass die Grenze des Versicherungsschutzes bei Wegunfällen die Außenfront des Haues darstellt; somit endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel erst mit dem Durchschreiten der Haustür.

Jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Sonderfall. Laut OGH handelt es sich beim Versuch über ein Fenster einzusteigen, nicht um die Fortsetzung des Arbeitsweges, sondern die Überwindung eines häuslichen Problems. Deshalb kann auch nicht von einer typischen Weggefahr, wie dies zB beim Überqueren einer befahrenen Straße oder einem rutschigen Gehweg der Fall ist, gesprochen werden.

Der Unfall wurde durch eine selbst geschaffene Gefahr herbeigeführt und es fehlt auch der kausale Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Der Unfall ist durch ein völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten des Verunfallten passiert.

Fazit

Es handelt sich in diesem Fall aus oben genannten Gründen um keinen Arbeitsunfall bzw Wegunfall und somit bestehen auch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Quelle

OGH 17.11.2015, 10 ObS 86/15t