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Dokument-ID: 149696

Vorschrift

Tagbauarbeitenverordnung (TAV)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Tagbau

§ 8. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

idF BGBl. II Nr. 416/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) In der Ermittlung und Beurteilungen der Gefahren gemäß § 4 ASchG sind zusätzlich folgende Gefahren, denen Arbeitnehmer/innen in Tagbauen ausgesetzt sein können, zu berücksichtigen:

  1. Geologische, hydrogeologische und geotechnische Gegebenheiten des Tagbaues und seines Umfeldes, jedenfalls zu Vorhandensein, Eintrittswahrscheinlichkeit, Ausmaß und Auswirkungen von möglichen Versagensereignissen und Böschungsbrüchen sowie weitere Georisiken, wie Vermurungen oder Hochwasser,
  2. Gefahrenquellen, die sich aus den durchgeführten oder geplanten Gewinnungsverfahren und den mit diesen im Zusammenhang stehenden Tagbauzuschnittsparametern und Arbeitsvorgängen ergeben,
  3. Eignung der eingesetzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen,
  4. Zusammensetzung der mineralischen Rohstoffe und des Abraums, insbesondere das Auftreten von Quarz oder Asbestmineralien und die daraus zu erwartende Exposition der Arbeitnehmer/innen durch die freigesetzten mineralischen Stäube,
  5. gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können,
  6. Gefahren und Belastungen durch Umwelteinflüsse bei Arbeiten im Freien, wie Kälte, Hitze, Nässe oder UV-Strahlung,
  7. Gefahren beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Anlagen untertage, die mit dem Tagbau in Zusammenhang stehen, wie Sturzschächte, Förderstrecken oder Tunnel für Verkehrswege,
  8. weitere absehbare Betriebsstörungen, Notfälle und gefährliche Ereignisse,
  9. Gefahren auf Grund der Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen und Gefahren für betriebsfremde Arbeitnehmer/innen,
  10. gefahrbringende Auswirkungen der Gewinnungstätigkeit auf Arbeitnehmer/innen, die in anderen Teilen der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, wie in Aufbereitungsanlagen, Werkstätten oder Bürogebäuden, beschäftigt sind.

(2) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Abs. 1 sind die durchzuführenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) festzulegen. Insbesondere sind folgende Maßnahmen festzulegen:

  1. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung des Tagbaues, insbesondere unter Berücksichtigung jener Gefahren, die sich durch Versagen des Gebirges oder des Untergrundes, durch herabfallendes Gestein oder durch Absturzgefahr ergeben,
  2. technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber freigesetzten mineralischen Stäuben,
  3. Maßnahmen für absehbare Betriebsstörungen, Notfälle und gefährliche Ereignisse, wie Arbeitsunfälle in schwer zugänglichen Bereichen des Tagbaues,
  4. Maßnahmen für die Durchführung der Koordination, wenn im Tagbau auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden,
  5. Maßnahmen für die sichere Gestaltung von Verkehrswegen im Tagbau (§ 7).

(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die Festlegung von Maßnahmen ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASchG hat jedenfalls zu erfolgen bei Änderungen

  1. der geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Gegebenheiten in den Abbaubereichen,
  2. des Gewinnungsverfahrens,
  3. der Tagbauzuschnittsparameter.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie bei der Festlegung von Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute mit einschlägiger Ausbildung und Erfahrung, insbesondere auf den Gebieten des Bergingenieurwesens, der Geologie oder der Geotechnik, heranzuziehen.

(5) Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (§ 5 ASchG) ist jedenfalls Folgendes zu dokumentieren:

  1. Gefahren und Maßnahmen nach Abs. 1 und 2,
  2. Arbeiten und Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie nach § 7 Abs. 5, Tagbauzuschnittsparameter nach § 9, tagbauspezifische Gefahrenbereiche nach § 10 Abs. 1 und 2, Ergebnisse der Gefahrenanalyse und Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 Z 2 sowie Ergebnisse der Überprüfung nach § 16 Abs. 2.

(6) Die in Abs. 5 genannten Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes müssen für die Arbeitnehmer/innen im Tagbau jederzeit leicht erreichbar zur Einsicht aufliegen. Bei der Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Tagbau muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument deren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen jederzeit zur Verfügung stehen.