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WEKA (bli) | News | 21.06.2013

Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfall – Neues OGH-Urteil

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich darüber entschieden, ob es durch einen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers an einer Presse im Betrieb, zu einer groben Fahrlässigkeit des Arbeitgebers kommen kann.

Im vorliegenden Fall verletzte sich der Arbeitnehmer beim Betrieb einer Presse, die schon jahrelang vom Arbeitgeber nicht nach Vorschrift betrieben wurde. Sie wurde nämlich unter der Benützung der Fußpedallösung ohne sichere Werkzeuge, und nicht wie vorgeschrieben mit Zweihandauslösung bedient.

Hierbei liegt eine grobe Sorgfaltsverletzung des Arbeitgebers vor. Außerdem gab es im Betrieb schon vor dem Arbeitsunfall Beanstandungen bezüglich anderer Pressen, die vergleichbare Gefahrensituationen hervorrufen hätten können. Dies lässt auf eine gewisse Beharrlichkeit beim Übergehen der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes auf Seiten des Arbeitgebers schließen.

Somit trifft in diesem Fall den Arbeitgeber eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit. Die Vermutung des Arbeitgebers, dass grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn es im Betrieb bereits davor vergleichbare Unfälle gegeben hat, trifft nicht zu.

Auf jeden Fall sind vor Gericht immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist.

OGH vom 04.03.2013, 8 ObA 7/13g

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