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WEKA (bli) | News | 24.05.2011
Unfall auf Weg in der Mittagspause – ein Arbeitsunfall?
Arbeitsunfälle und bestimmte Wegeunfälle haben einen besonderen Stellenwert im Sozialversicherungsrecht. Welche unterschiedlichen „Arten“ von Arbeitsunfällen gibt es?
Arbeitsunfall – Definition
Im Allgemeinen ist unter einem Arbeitsunfall ein Unfall zu verstehen, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet.
Arten von Arbeitsunfällen
Grob ist zwischen Arbeitsunfällen im engeren Sinn und sog „Auch-Arbeitsunfällen“ zu unterscheiden. Arbeitsunfälle im engeren Sinn sind jene, die sich im Betrieb während der Arbeitszeit ereignen und somit im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
„Auch-Arbeitsunfälle“ hängen zwar nicht direkt mit der beruflichen Tätigkeit zusammen, ereignen sich aber dennoch im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser. Dazu zählen ua:
- Wegeunfälle: Unfälle, die sich auf einem Weg, der mit der Beschäftigung zusammenhängt ereignen, zB Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück.
- Arztwege: Der Arztbesuch muss allerdings dem Arbeiteber vor Antritt des Weges mitgeteilt werden, damit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gewährleistet ist.
- Bankwege: Nur jene Bankwege von der Arbeitsstätte oder Wohnung aus zu einem Geldinstitut stehen unter Versicherungsschutz, die zur Abhebung des Entgelts bei bargeldloser Entgeltzahlung getätigt werden.
- Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse: Hierzu zählen zB Wege während der Arbeitszeit bzw Mittagspause zu Kantinen oder Gaststätten. Diese stehen unter Versicherungsschutz, weil es sich bei der Einnahme von Mahlzeiten laut Rechtssprechung um ein lebensnotwendiges Bedürfnis handelt. Der Einkauf von Lebensmitteln für die Folgetage zählt jedoch nicht dazu.
Arbeitsunfälle – Ausnahmen
Nicht alle Unfälle, die in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehen, stehen auch unter Versicherungsschutz, wenn es an einem ursächlichen Zusammenhang fehlt. Zu diesen Ausnahmen zählen ua:
- Wenn eine Alkoholisierung als Unfallursache vorliegt
- Schädigung durch innere Ursachen, zB Herzinfarkt, Leistenbruch
- Unfälle, die sich bei einer sog eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereignet haben, wie zB bei der Herstellung von Gegenständen für den privaten Zweck
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Regelungen zu Arbeitsunfällen und Wegeunfällen sind im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§§ 175 ff ASVG) zu finden.