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WEKA (bli) | News | 26.08.2019

Besteht ein Unfallversicherungsschutz bei Schwarzarbeit?

Ist ein Unfall bei Arbeiten mit einem Mini-Bagger als Arbeitsunfall anzusehen, wenn der Verunfallte hierfür keine Gewerbeberechtigung hatte? Wie hat der OGH dazu entschieden?

Sachverhalt

Der Kläger (der Verunfallte) besitzt seit 2005 eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung als Baumeister. Im Jahr 2015 nahm er einen Auftrag für eine Mauersanierung an, für diese Art der Tätigkeit hatte er jedoch keine Gewerbeberechtigung. Beim Planieren des Geländes ereignete sich der Arbeitsunfall. Der Mini-Bagger kippte und stürzte gegen eine Holzhütte. Der Kläger sprang vom Mini-Bagger und wurde dabei schwer am Bein schwer verletzt, was eine Amputation nötigt machte.

AUVA verweigerte Versicherungsschutz

Für die AUVA lag in diesem Fall kein Arbeitsunfall und somit auch keine Versicherungsschutz vor, da die Arbeit in keinem Zusammenhang mit seiner Gewerbeberechtigung stand.

Besteht ein Versicherungsschutz laut Gericht?

Bereits das Erstgericht sah den Verunfallten als sog „neuen Selbstständigen“ an. Somit war er nach dem GSVG auf jeden Fall pflichtversichert, auf die Gewerbeberechtigung kommt es dabei nicht an.

Dies wurde vom OGH im Wesentlichen bestätigt: Für den Versicherungsschutz bei selbstständig Erwerbstätigen ist es entscheidend, ob der Arbeitsunfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten steht, das sich als Ausübung der die Versicherung begründeten Erwerbstätigkeit darstellt.

Fakt ist, dass für den Verunfallten zum Unfallzeitpunkt eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorlag. Der Unfallversicherungsschutz gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a GSVG für den Arbeitsunfall jedoch nicht gegeben war, da er für die Arbeiten mit den Bagger keine Gewerbeberechtigung besaß.

In diesem Fall greift jedoch die Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für „neue Selbstständige“. Dh obwohl der Verunfallte für die zum Arbeitsunfall führende Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung besaß und er deshalb als selbstständig erwerbstätiger „Schwarzarbeiter“ galt, bestand für den Arbeitsunfall eine Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.

Fazit

Kurz gesagt laut OGH können auch „Schwarzarbeiter“ pflichtversichert sein.

Dass der Verunfallten außerdem eine Gewerbeberechtigung für andere Tätigkeiten besaß und für diese ein Versicherungsschutz gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a GSVG bestand, schließt eine Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht aus. Eine Person kann für unterschiedliche Tätigkeiten unterschiedlich versichert sein.

Dem Verunfallten war somit die Versehrtenrente zu gewähren.

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