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WEKA (bli) | News | 25.09.2012

Tödlicher Arbeitsunfall wegen defekten nicht zugelassenen LKWs

Arbeitnehmer sollten es vermeiden ein nicht zugelassenes, nicht versichertes Fahrzeug zu steuern, da es im Falle eines Unfalls zu einer Haftung gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen Hinterbliebenen kommen kann.

Sachverhalt

Ein Bergbauunternehmen verwendete einen nicht im Verkehr zugelassenen und nicht versicherten LKW zur Befeuchtung der Straße einer benachbarten Siedlung. Als aufgrund eines Sabotageaktes auch noch die Bremsleitung durchtrennt wurde, musste das Fahrzeug schlussendlich in den betriebseigenen Reparaturbetrieb gebracht werden, wo es am Werksgelände abgestellt wurde.

Am Unfalltag kam ein Arbeitnehmer auf das Werksgelände, um seinen LKW aufzutanken, da ihn dabei das Unfallfahrzeug im Weg stand, beschloss er es umzuparken. Er setzte das Fahrzeug in Bewegung ohne eine Bremsprobe durchzuführen. Als er schlussendlich bremsen wollte, merkte er, dass die Bremsen versagten. Ein anderer Mitarbeiter des Bergbauunternehmens konnte nicht mehr rechtzeitig ausweichen und wurde bei dem Unfall tödlich verletzt.

Haftung des Dienstgebers gegenüber Verunfallten bzw Angehörigen?

Obwohl der Dienstgeber das Unfallfahrzeug mit steckendem Zündschlüssel am Betriebsgelände hat stehen lassen, besteht keine Haftung des Dienstgebers gegenüber dem Verunfallten bzw dessen Angehörigen. Wie kann das sein?

Im Falle eines Arbeitsunfalles kann der Dienstnehmer bzw dessen Angehörige nur dann Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der Arbeitsunfall durch den Dienstgeber vorsätzlich (= wissentliche und willentliche Schädigung) verursacht wurde – Haftungsprivileg gemäß § 333 Abs 1 ASVG. Eine Ausnahme von diesem Haftungsprivileg ist nur dann gegeben, wenn für das Fahrzeug gesetzlich eine erhöhte Haftpflicht besteht.

Im gegenständlichen Fall wurde für den LKW vom Dienstgeber jedoch keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Deshalb ist laut OGH dem Dienstgeber zwar eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorwerfbar, überhaupt da das Fahrzeug auch auf öffentlichen Straßen eingesetzt wurde, der Unfall passierte jedoch auf dem Betriebsgelände. Weiters ist eine eventuell bestehende Haftpflichtversicherungspflicht alleine nicht ausreichend, solange die Fahrlässigkeit das Stadium des Vorsatzes nicht erreicht hat.

Deshalb können die Angehörigen im vorliegenden Fall keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Dienstgeber geltend machen.

Haftung des Lenkers bzw Unfallverursachers?

Dies war zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Falles (Beklagte vor Gericht war der Arbeitgeber des Verunglückten und nicht der Lenker des Fahrzeuges), dennoch könnten die Hinterbliebenen mit größter Wahrscheinlichkeit Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lenker geltend machen.

Dem Lenker ist nämlich ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da er, obwohl er wusste, dass sich der LKW in keinem fahrtauglichen Zustand befand, den LKW in Betrieb genommen hat ohne diesen auf Funktionstüchtigkeit der Bremsen zu überprüfen. Selbst wenn dies nur als leichte Fahrlässigkeit einzustufen ist, wurde aufgrund dessen ein Mensch getötet, wodurch eine zivilrechtliche Haftung sehr wahrscheinlich ist.

Dies hätte für den Lenker gravierende Konsequenzen, weil in diesem Fall keine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand. Da beim Arbeitsunfall ein gleichgestellter Kollege tödlich verunglückte, greift auch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht. Somit müsste der Lenker mit seinem eigenen Vermögen haften.

Praktische Konsequenzen

Wie hätte der Unfall verhindert werden können?

Durch eine einfache Maßnahme des Arbeitgebers hätte der Unfall verhindert werden können, und zwar durch die Absicherung des LKWs vor unbefugter Inbetriebnahme. Das Abziehen der LKW-Schlüssel bzw deren sichere Verwahrung hätte wohl schon ausgereicht.

Weiters hätte der Unfall höchstwahrscheinlich durch ein Durchführen einer Bremsprobe durch den Lenker verhindert werden können.

Tipp an Arbeitgeber

Bei der Verwendung von ausrangierten Fahrzeugen als Baustellenfahrzeuge ist Vorsicht geboten. Vor allem sollte dafür gesorgt werden, dass für alle Fahrzeuge, die im Betrieb verwendet werden, ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Entscheidung OGH vom 28.06.2011, 9 ObA 48/11