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WEKA (bli) | News | 14.08.2012
Arbeitsunfall durch umstürzende Betonplatten – haftet die SFK?
Der Oberste Gerichtshof entschied kürzlich darüber, ob eine externe Sicherheitsfachkraft haftungsrechtlich belangt werden kann, wenn ein Arbeitnehmer durch umstürzende Betonplatten schwer verletzt wird.
Sachverhalt
In einem Betonfertigteilwerk konnten durch eine neue Fertigungsmaschine größere Betonplatten als bisher produziert werden. Dies machte die Zwischenlagerung der Platten problematisch, da die Gefahr bestand, dass sie aufgrund ihrer Größe leicht umfallen können. Deshalb hat die externe Sicherheitsfachkraft gemeinsam mit dem Betrieb Gitterboxen für die Lagerung und den Transport der Platten entwickelt. Die einwandfrei funktionierten.
Am Unfalltag waren zu wenig Gitterboxen vorhanden, deshalb kam es beim Umladen ohne die Boxen zum Umstürzen von Platten, wodurch ein Mitarbeiter schwer verletzt wurde.
Wer haftet für den Arbeitsunfall?
Haftung der externen Sicherheitsfachkraft von Gericht verneint
Für den Sozialversicherungsträger bestand eine Haftung der externen Sicherheitsfachkraft wegen leicht fahrlässigem Verhalten. Denn sie ging davon aus, dass es sich bei der Sicherheitsfachkraft um keinen Mitarbeiter sondern einen externen Dritten handelte, der vom Arbeitgeber Arbeitnehmerschutzpflichten übertragen bekommen hat, also für den Schutz der MitarbeiterInnen verantwortlich war.
Der Haftungsprivileg gemäß §§ 332 ff ASVG greife laut Sozialversicherungsträger für die externe Sicherheitsfachkraft nicht, da es sich weder um einen Aufseher im Betrieb noch um einen gleichrangigen Kollegen des Verletzten handelt.
Das Erstgericht und der OGH sind hier anderer Meinung: Erstens kommt die Pflicht zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften dem Arbeitgeber zu, die Sicherheitsfachkraft hat lediglich die Aufgabe den Arbeitgeber dabei zu unterstützen. Zweitens ist eine externe Sicherheitsfachkraft sehr wohl als Aufseher im Betrieb anzusehen, weshalb eine Haftung der externen Sicherheitsfachkraft nur dann zu tragen komme, wenn sie den Unfall grob verlässig verursacht hätte oder dem Verunfallten vorsätzlich schädigen wollte. Beides ist im gegenständlichen Fall nicht zutreffend.
Externe Sicherheitsfachkraft hat laut OGH seine Aufsichtspflicht erfüllt
Die externe Sicherheitsfachkraft hat gemeinsam mit dem Betrieb die Gitterboxen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen entwickelt und wusste nicht, dass es zu wenig Gitterboxen im Betrieb gab. Sie wurde darüber auch nicht informiert. Bei den Betriebsbesichtigungen waren immer ausreichend Gitterboxen vorhanden.
Da die externe Sicherheitsfachkraft eine Unterweisung der MitarbeiterInnen durchgeführt hat und regelmäßige Betriebsbesuche stattgefunden haben, hat sie sich nichts zu Schulden kommen lassen und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden.
Verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Arbeitgebers?
Verwaltungsstrafrechtlich könnte der Arbeitgeber haftbar gemacht werden, da er dafür verantwortlich ist, dass in seinem Betrieb alle Bestimmungen eingehalten werden und ein wirksames Kontrollsystem im Betrieb geschaffen wird. So hätte dem Arbeitgeber auffallen müssen, dass zu wenig Gitterboxen vorhanden sind und er hätte dementsprechende betriebliche Vorkehrungen treffen müssen.
Eine Zurverfügungstellung einer ausreichenden Anzahl von Gitterkörben, hätte den Unfall verhindern können.
Praktische Konsequenz für externe Sicherheitsfachkräfte
Haftungsrechtlich wurden externe Sicherheitsfachkräfte vom OGH wie Mitarbeiter im Betrieb bzw betriebliche Führungskräfte behandelt. Dies bedeutet eine wesentliche Reduktion des Haftungsrisikos, weil die Haftungsprivilegierung im Sinne der §§ 332 ASVG greift.
OGH vom 14.02.2012, 2 Ob 174/11v
Detailinformationen zum Thema Haftungsrisiko (Judikatur und Anlassfälle) finden Sie im Werk Haftungsminimierung und Absicherung Reg 5 Kapitel 2 (vorliegender Fall Kap 2.63).
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