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WEKA (kp) | News | 07.09.2020
Sturz beim Probefahren mit einem E-Bike während der Arbeitszeit: liegt ein Arbeitsunfall vor?
Ist ein Unfall bei der Probefahrt mit einem E-Bike als Arbeitsunfall anzusehen, wenn der Verunfallte hierfür keinen Auftrag des Dienstgebers hatte? Lesen Sie in diesem Beitrag, wie es der OGH beurteilt hat.
Sachverhalt
Der Kläger (der Verunfallte) war im Rahmen der mobilen Hauskrankenpflege ua dafür zuständig, Rezepte und Medizinprodukte zu besorgen. Dies erledigte er üblicherweise mit einem Firmen-PKW. Am Unfalltag erfuhr er von einem Kollegen, dass es neu angeschaffte Elektro-Dienstfahrräder gibt. Der Kollege ermunterte ihn dazu, ein solches E-Bike gleich auszuprobieren. Weitere Information erhielt der Kläger nicht, er fragte auch nicht bei seinem Dienstgeber rück. Der Kläger hatte davor noch nie ein E-Bike benützt. Bei der Probefahrt kam er zu Sturz und verletzte sich schwer.
Der OGH hatte darüber entscheiden, ob ein Arbeitsunfall, und somit ein Versicherungsschutz als Dienstnehmer im Sinne von § 175 ASVG vorlag.
Lag ein Arbeitsunfall laut Gericht vor?
Bereits das Erstgericht beantwortet diese Frage negativ. Dies wurde vom OGH bestätigt:
Der Kläger hatte keine dienstliche Weisung und keinen dienstlichen Auftrag, ein E-Bike zur Probe zu fahren oder eine Proberunde damit zu unternehmen. Der Kläger musste die E-Bikes auch nicht auf ihre Tauglichkeit oder Eignung für den dienstlichen Einsatz testen, und er befand sich nicht auf einer Dienstfahrt mit dem E-Bike.
Für den Versicherungsschutz ist es entscheidend, ob der Arbeitsunfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten steht, das die Ausübung der die Versicherung begründeten Erwerbstätigkeit umfasst.
Das traf für die Probefahrt mit dem E-Bike nicht zu, denn der Kläger hatte noch keine Informationen seitens seines Dienstgebers dazu, wie, wann, wem, sowie unter welchen Umständen es benützt werden darf. Die Notwendigkeit einer Probefahrt bestand aus der Sicht des OGH nicht mehr, da die E-Bikes bereits angeschafft waren. Die konkrete Benutzung stand auch nicht im Zusammenhang mit den vom Kläger üblicherweise ausgeübten Tätigkeiten.
Eine Tätigkeit, die nicht zu den dienstvertraglichen Pflichten zählt, ist nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich auch ohne Weisung des Dienstgebers versichert. Die Tätigkeit kann auch abseits der Weisungen erfolgen. Als Arbeitsunfall versichert ist die Tätigkeit aber nur dann, wenn der Dienstnehmer annehmen konnte, dass die Tätigkeit im Interesse des Dienstgebers liegt. Diese Annahme muss fundiert begründet werden können. Auch muss der Dienstnehmer schlüssig nachweisen können, dass er mit der Absicht gehandelt hat, dem Interesse des Dienstgebers zu dienen. Wesentlich dabei ist und bleibt aber auch, dass die Tätigkeit unter die versicherte Beschäftigung gezählt werden kann.
Fazit
Eine Probefahrt kann grundsätzlich schon unter den Versicherungsschutz des § 175 ASVG fallen, aber nur, wenn sie der Dienstgeber anordnet und sie im engen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht.