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WEKA (bli) | News | 17.02.2017

Verletzt auf dem Heimweg bei „Klopause“– liegt ein Wegunfall vor?

Der OGH beschäftige sich vor kurzem mit der interessanten Frage, ob ein Unfall während des Harnlassens auf dem Nachhauseweg einen Arbeits- bzw. Wegunfall darstellt und somit ein Versicherungsschutz gegeben ist.

Sachverhalt

Ein Lehrer einer Polizeischule fuhr nach Dienstende mit seinem Auto nach Hause. Während der Heimfahrt hielt er bei einem Waldstück an und begab sich zum Harnlassen ins Gebüsch. Dabei schlug ihm ein Ast ins linke Auge, wodurch eine bleibende Verletzung blieb.

Liegt ein Arbeitsunfall vor?

Der Oberste Gerichthof verneinte, dass ein Arbeitsunfall und somit ein Versicherungsschutz in diesem Fall vorlag und begründet das wie folgt:

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG voraus, dass der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Als Arbeitsunfälle gelten grundsätzlich auch Unfälle, die sich auf den Weg zur Dienststätte oder auf dem Nachhauseweg ereignen.

Jedoch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verhaltensweise, die aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt wurde, und somit dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist. Das bedeutet, dass die Verrichtung der Notdurft ebenso wenig unter den Versicherungsschutz fällt, wie zB Essen oder Trinken oder der Einkauf von Lebensmitteln.

Wird eine dem persönlichen Bereich zuzuordnende Tätigkeit verrichtet, kommt es zu einer Unterbrechung des geschützten Weges und somit auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.

OGH 11.11.2016, 10 ObS 133/16f

Exkurs: Wegunfälle

Laut einer Statistik der AUVA machten im Jahr 2015 Wegunfälle rund 11 Prozent aller Arbeitsunfälle aus. Verkehrsunfälle, die sich auf dem Weg von oder zur Arbeit ereignen, sind dabei besonders gefährlich. Sie nehmen mit rund 63 Prozent den größten Anteil an Wegunfällen ein. Interessanterweise kommt es an Montagen besonders häufig zu Unfällen.

Tipps zur Vermeidung von Wegunfällen

Für Fußgänger und Radfahrer:

  • Reflektierende Kleidung oder reflektierende Elemente auf Hauben, Schuhen und Jacken: Schultaschen von Kindern, sowie Kinderwägen sollten immer mit reflektierenden Materialien ausgestattet sein
  • Helle, kontrastreiche Kleidung tragen

Für Autofahrer:

  • an die Witterung angepasst Fahrweise (nicht zu schnell)
  • ausreichende Sichtbarkeit des Fahrzeuges (Fahrzeugbeleuchtung)
  • Sicht aus dem Fahrzeug (freie Scheiben, Scheinwerfer)

Quelle:

Presseaussendung AUVA