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Dokument-ID: 659334

WEKA (red) | News | 24.04.2014

Sturz auf Baustelle aus mehreren Metern Höhe – Haftung des Arbeitgebers?

Im vorliegenden Fall kam es zu einem schweren Arbeitsunfall, weil ein Vorarbeiter arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen nicht einhielt. Kann hierfür der Arbeitgeber haftbar gemacht werden?

Ohne Seil und Sicherheitsnetz

Der Kläger wurde bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle durch einen Sturz aus mehreren Metern Höhe verletzt. Der Vorarbeiter des Arbeitstrupps der beklagten Firma gab dem Arbeitnehmer (Kläger) Anweisungen, trotz fehlenden Sicherheitsnetzen, welche nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu spannen gewesen wären, die Arbeiten durchzuführen. Mehr noch, er „empfahl“ auch das Sicherheitsseil abzuhängen, da es bei den Arbeiten die Bewegungsfreiheit einschränke.

Die Klage auf Schadenersatz und Haftung für Folgeschäden stützt sich auf das Fehlverhalten des Vorarbeiters, welches laut klagender Partei als grob fahrlässig einzuordnen und der beklagten Firma als Arbeitgeber zuzurechnen sei.

Die beklagte Firma beantragt die Abweisung der Klage unter Hinweis auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG.

Haftet der Arbeitgeber?

Schon die Vorinstanzen gaben der Klage nicht statt und wiesen sie ohne Beweisverfahren ab. Der Arbeitgeber müsse sich das Verhalten seines Vorarbeiters nicht zurechnen lassen, es bestehe somit kein unmittelbarer Anspruch auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber.

Der OGH folgt dieser Meinung und führt in seiner Begründung zum Vorsatz iSd § 333 ASVG aus, dass dieser als „böse Absicht“ zu deuten ist, die nach § 1294 ABGB nur dann gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen des Schädigers verursacht worden ist. Es reicht nicht aus, wenn vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden.

Gemäß Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG sollen zivilrechtliche Ansprüche mit verschuldens- und mitverschuldensunabhängigen Leistungen aus der Sozialversicherung abgetauscht werden.

Nach § 333 Abs 1 ASVG hat der Geschädigte (in diesem Fall der verunfallte Arbeitnehmer) für seine Ansprüche den Sozialversicherungsträger in Anspruch zu nehmen. Der Dienstgeber haftet demnach nur bei einem eigenen vorsätzlichen Verhalten, nicht bei jenem des Vorarbeiters.

Die Firma (der Arbeitgeber) kann in diesem Fall also nicht haftbar gemacht werden.

OGH, 29.01.2014, 9 ObA 4/14z

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