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WEKA (msc) | News | 27.11.2017

Alkohol am Arbeitsplatz

Alkoholiker fehlen 16-mal häufiger am Arbeitsplatz und sind 3,5-mal häufiger in Arbeitsunfälle verwickelt. Führungskräfte und Arbeitgeber müssen unbedingt ihrer Fürsorgepflicht nachkommen.

Alkohol am Arbeitsplatz ist ein hohes Sicherheitsrisiko, dem Führungskräfte und Arbeitgeber unbedingt entgegenwirken müssen. Bereits ab 0,4 Promille kommt es zur Verminderung der Geistesgegenwart und der Funktionstüchtigkeit der Sinne und der Motorik. Das heißt Personen werden langsamer, lockerer, risikobereiter und sehen schlechter. Führungskräfte müssen deshalb unbedingt handeln, wenn ein Arbeitnehmer durch die Einnahme von Alkohol seine Aufgaben nicht mehr ausführen kann, ohne andere Personen zu gefährden. Auch in § 15 Abs 4 ASchG heißt es:

„Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.“

Alkoholkonsum in Österreich

Im Betrieb sollte eine klare Firmenpolitik herrschen, die den Konsum von Alkohol möglichst kategorisch ablehnt. Um das in der Unternehmenskultur zu verankern, kann auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Hintergrund sind folgende Zahlen aus Österreich:

  • 37 % der Österreicher trinken moderat: Im Schnitt 0,4 Liter Bier bei Frauen und 0,6 Liter Bier bei Männern pro Tag
  • Etwa 340.000 Menschen in Österreich sind alkoholabhängig, rund 735.000 Österreicher konsumieren Alkohol in einem gesundheitsschädlichen Ausmaß
  • Alkoholiker fehlen 16-mal häufiger am Arbeitsplatz und sind 2,5-mal häufiger krank
  • Alkoholiker sind 3,5-mal häufiger in Arbeitsunfälle verwickelt
  • Im Schnitt sind fünf bis zehn Prozent der Arbeitnehmer im Betrieb alkoholkrank oder zumindest gefährdet

Der „Co-Alkoholiker“

Zu einem „Co-Alkoholiker“ wird man, wenn man das Problem eines Kollegen oder Mitarbeiters erkannt hat, die Konfrontation damit aber vermeidet. Der Co-Alkoholiker versucht aus Unsicherheit oder in bester Absicht zu helfen, indem er zB Arbeiten von Alkoholabhängigen übernimmt. Dadurch muss der Suchtkranke sein Verhalten allerdings nicht ändern. Wesentlich ist es deshalb seine Augen nicht zu verschließen und den Betroffenen dazu zu motivieren, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Solche Gespräche sollten insbesondere von Führungskräften, Arbeitsmedizinern oder Arbeitspsychologen und nur im nüchternen Zustand des Betroffenen durchgeführt werden. Entsprechende Hinweise aus der Belegschaft sind unbedingt ernstzunehmen.

Das Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht

  • Alkoholmissbrauch kann dazu führen, dass der Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung nicht mehr gegeben ist, wenn die Beeinträchtigung die rechtlich erhebliche Ursache für das Eintreten des Versicherungsfalles war.
  • Die Abwesenheit vom Dienst wegen vorangegangenen Alkohol-/Drogenmissbrauchs kann als Fernbleiben ohne rechtmäßigen Hintergrund gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer nicht suchtkrank ist. Ist der Arbeitnehmer deshalb vorübergehend arbeitsunfähig, so gilt diese Krankheit als grob fahrlässig herbeigeführt und es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld
  • Wenn der Arbeitnehmer in einem beeinträchtigten Zustand dem Arbeitgeber oder dessen Kunden einen Schaden verursacht, muss dieser Schaden zwar primär vom Arbeitgeber getragen werden (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz). Dieser ist jedoch unter Umständen berechtigt, sich am Arbeitnehmer in beträchtlichem Ausmaß schadlos zu halten.
  • Alkoholmissbrauch kann auch ein Entlassungsgrund sein, wenn sich der Arbeitnehmer schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetzt, in dem er seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann.

Quelle:

www.weka.de

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