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Dokument-ID: 452624

Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag

Pflichten mit Strafsanktion

Die Verletzung folgender Arbeitnehmerpflichten ist mit Strafe bedroht (§ 130 Abs 4 ASchG):

  • Arbeitsmittel ordnungsgemäß benutzen
  • Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen
  • Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß benutzen
  • Persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend benutzen und danach an dafür vorgesehenem Platz lagern

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