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WEKA (bli) | News | 15.11.2016

Schrittweise zurück ins Arbeitsleben mit der geplanten Wiedereingliederungsteilzeit

Voraussichtlich ab 1.1.2017 soll Arbeitnehmern nach längerem Krankenstand durch Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit ein langsamer und sanfter Wiedereinstig in die Arbeitswelt ermöglicht werden.

Fallen Arbeitnehmer aufgrund einer psychischen oder physischen Krankheit länger aus, dann ist es für diese oft nicht so einfach den Weg zurück ins Arbeitsleben zu finden. Ein zu schneller Wiedereinstieg könnte den Gesundheitszustand wieder verschlechtern. Deshalb soll ab 2017 eine sanfte und schrittweise Reintegration durch die Einführung einer sog Wiedereingliederungsteilzeit in die Arbeitswelt möglich sein

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen zu können:

  • das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis
  • das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben
  • Genehmigung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers
  • eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work
  • das während der Wiedereilgliederungsteilzeit gebührende monatliche Entgelt muss über der SV-Geringfügigkeitsgrenze liegen
  • ein Wiedereingliederungsplan

Gespräche über eine Wiedereingliederungsteilzeit, Beratungsgespräche mit fit2work und die Erstellung des Wiedereingliederungsplans können bereits während des Krankenstands des Arbeitnehmers begonnen werden.

Arbeitszeitreduktion und Wiedereingliederungsgeld

Arbeitnehmer, die eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart haben, haben für deren Dauer, jedoch maximal sechs Monate, Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld, sofern dieses durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplanes nachweislich bewilligt wurde. Die ärztliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist.

Hinweis: Stellungnahme der AUVA

Die AUVA hält bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine Rückkehr in den bisherigen Beruf oftmals nicht für sinnvoll, da dies zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands führen könnte und den Heilungserfolg beeinträchtigen. In solchen Fällen würde sie den Zuschuss gem § 198 ASVG nicht gewähren und eher zu einer Umschulung raten.

Im Falle von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist laut AUVA deshalb ein automatisierter Informationsaustausch und eine Abstimmung zwischen den chefärztlichen Diensten unumgänglich.

Arbeitszeit

Die geleistete Arbeitszeit muss – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs betragen. Möglich ist es daher, die Wiedereingliederungsteilzeit zunächst im Ausmaß von weniger als 50 % zu beginnen, wenn die Arbeitszeitreduktion während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50 % und 75 % beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten.

Entgelt

Das Wiedereingliederungsgeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren. Ist also eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 50 % – im Vergleich zur bisherigen Normalarbeitszeit – vereinbart, so gebühren 50 % des errechneten Wiedereingliederungsgeldes. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 75 % gebühren 25 % des errechneten Wiedereingliederungsgeldes.

Überstunden, Mehrarbeit

Im Rahmen der Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit darf seitens des Arbeitgebers keine Mehrarbeit und auch keine Änderung der Lage der Arbeitszeit angeordnet werden. Die freiwillige Leistung von Mehrarbeitsstunden ist jedoch zulässig und auch zu entlohnen.

Hinweis

Die Novelle ist noch nicht beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Quellen

Parlamentarisches Geschehen im Überblick

Entwurf des Gesetzestextes

Stellungnahme der AUVA