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WEKA (bli) | News | 22.08.2017
Feuerwehrmann stürzt bei Antennentausch vom Dach – ein Arbeitsunfall?
Handelt es sich auch dann um einen Arbeitsunfall und ist somit ein Unfallversicherungsschutz gegeben, wenn die Satellitenanlage primär zum gemeinsamen Fernsehschauen der Feuerwehrmänner im Schulungsraum genutzt wurde?
Sachverhalt
Im Schulungsraum eines Feuerwehrhauses flimmerte der Bildschirm des Fernsehgeräts. Ein aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr stellte fest, dass wohl die Satellitenanlage am Dach defekt sei und eine LNB-Einheit ausgetauscht gehört. Daraufhin bekam er den Auftrag vom Feuerwehrkommandanten diese Einheit zu tauschen. Dabei kam es zu einem Unfall und der Mann stürzte vom Dach und verletzte sich schwer.
War es ein Arbeitsunfall?
Grundsätzlich sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründeten Beschäftigung ereignen. (§ 175 ASVG). Dies ist hier nicht der Fall, zumal es sich beim Verunfallten um ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr handelte.
Jedoch gibt es auch einen erweiterten Unfallversicherungsschutz – gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG fallen alle Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs einer einschlägigen Organisation (hier: Freiwillige Feuerwehr) in diesen Versicherungsschutz.
OGH verneint Unfallversicherungsschutz
Wie bereits das Erstgericht verneinte der OGH in diesem Fall das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und somit lag auch kein Unfallversicherungsschutz vor.
Die Satellitenanlage wurde lediglich zum gemeinsamen Fernsehen der Mannschafsmitglieder genutzt, zB um Fußballspiele zu sehen, nicht für Schulungszwecke. Auch den vom Verunfallten (Kläger) vorgebrachten Einwänden, dass der Empfang von Fernsehsendern im Feuerwehrhaus unter dem Aspekt des Zivilschutzes wichtige sei, um über Katastrophen informiert zu sein, wurden vom Gericht nicht gefolgt. Im Einsatzfall der Feuerwehr erfolgt die Kommunikation ohnehin über Funk, außerdem bestünde noch die Möglichkeit sich über Internet oder terrestrischen Radioempfang zu informieren.
Aus Sicht des OGH diente die Reparatur der Satellitenanlage lediglich zum Zweck des gemeinsamen Fernsehens. Die Stärkung einer guten Kameradschaft und eines Zusammengehörigkeitsgefühls durch gesellige Zusammenkünfte im Schulungsraum um gemeinsam Fußballspiele zu sehen, reiche nicht aus, dass ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG gegeben ist.
Auch die Anordnung der Tätigkeit (Austausch der LNB-Einheit der SAT-Anlage am Dach) durch den Feuerwehrkommandanten für sich allein reicht dafür nicht aus. Zumal es sich beim Verunfallten um ein freiwilliges und ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr handelte.
Fazit
Aus den oben genannten Gründen handelte es sich in diesem Fall um keinen Arbeitsunfall. Der Feuerwehrmann hatte im Grunde auf dem Dach nichts zu suchen und seine Tätigkeit hatte mit den konkreten Aufgaben der Feuerwehr, dem Brandschutz, nichts zu tun.
Entscheidung zum Nachlesen:
OGH vom 18.05.2017, 10 ObS 42/17z
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