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WEKA (ewu) | News | 23.11.2018

Arbeitsunfall in Wäscherei wegen unzureichender Unterweisung

Eine 15-jährige Ferialarbeiterin erlitt einen schweren Arbeitsunfall in einer Wäscherei und forderte von der AUVA eine Integritätsabgeltung. Aufgrund der Missachtung des Arbeitnehmer/innenschutzes gab der OGH ihr nun Recht.

Sachverhalt

Eine 15-jährige Ferialarbeiterin erlitt in einem Wäschereiunternehmen Verbrennungen dritten Grades an der Hand und am Unterarm. Der Vorfall ereignete sich im Bereich der Walze einer Bügelmaschine („Großmangel“) aufgrund einer defekten Schutzvorrichtung. Die Ferialarbeiterin versuchte einen Wäschestau zu beheben und geriet dabei mit der rechten Hand in die heiße Walze. Folge des Unfalls waren 4 Teilamputationen der Finger, außerdem ist der Daumen nun in Beugestellung fixiert, insgesamt weist die Hand nur mehr eine geringe Restmotorik auf. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrug per 01.10.2003 70 %.

Die Geschädigte klagte darauf von der AUVA aufgrund der Gesamtminderung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Integritätsabgeltung im Ausmaß von 100 % ein. Dies wurde vom Erstgericht jedoch abgewiesen.

Die Klägerin ging in Berufung und klagte ihr Begehren auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung auf ein Ausmaß von 80 % ein. Das Berufungsgericht erklärte das Ersturteil als wirkungslos und befand das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht an.

Darauf wandte sich die außerordentliche Revision der AUVA, des Betreibers und des Geschäftsführers des Wäschereiunternehmens gegen das Urteil.

Hinweis

Integritätsabgeltung

Kommt es zu einem Arbeitsunfall aufgrund grob fahrlässiger Außerachtlassung von Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften und hat der oder die Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, besteht ein Anspruch auf Integritätsabgeltung. Voraussetzung ist allerdings ein Anspruch auf Versehrtenrente. Die Abgeltung ist einmalig und beträgt maximal das Doppelte der Jahreshöchstbemessungsgrundlage, Abstufungen sind möglich.

Unzureichende Unterweisung

Die 15-Jährige wurde zu Beginn ihrer Ferialtätigkeit von anderen Arbeiter/innen lediglich über das korrekte Vorgehen beim Wäsche bügeln instruiert. Eine Unterweisung zu den Sicherheitseinrichtungen sowie den Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen fand nicht statt. An der Bügelmaschine, an welcher sich der Unfall ereignete, gab es immer wieder Fehlfunktionen bei einer Schutzvorrichtung, worüber die Klägerin nicht informiert wurde. Aufgrund der fehlenden Unterweisung war der Klägerin auch nicht bewusst wie sie sich bei einem Wäschestau zu verhalten habe (Betätigen des „Not-Aus-Tasters“). Laut OGH hätte diese Anweisung den Unfall der Klägerin verhindert. So geriet die Klägerin beim Versuch einen Polsterüberzug herauszuziehen mit ihrer rechten Hand in die Walze und verletzte sich dabei schwer.

Der Wäschebetreiber ließ die Defekte an der Schutzvorrichtung der Walze schon ein Jahr vor dem Unfall reparieren und war der Überzeugung, dass der Fehler behoben war und die Schutzvorrichtung einwandfrei funktioniert. Der Konstruktionsfehler, welche zur Störanfälligkeit führte, war für den Betreiber jedenfalls nicht erkennbar.

Grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften

Der Umstand, dass der Konstruktionsfehler als Ursache der Störungen an der Schutzvorrichtung nicht subjektiv vorwerfbar war, führte nicht zur Entlastung. Arbeitgeber/innen haben ihren Betrieb immer so zu organisieren, dass keine Gefahren für Arbeitnehmer/innen bestehen. Da für den Arbeitnehmer/innenschutz in diesem Fall nicht ausreichend Sorge getragen wurde, wurde der Unfall nahezu wahrscheinlich. Der Arbeitsunfall wurde durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften verursacht, weshalb die außerordentlichen Revisionen somit unzulässig sind und vom OGH zurückgewiesen wurden und der Klägerin eine Integritätsabgeltung zustand.

Quellen

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