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Dokument-ID: 1015675
Scheidungsvergleich – Überblick
- Ehegattenunterhalt
- Beginn der Unterhaltszahlungen, Respiro
- Höhe, Wertsicherung
- Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten (die Überweisung auf ein festgelegtes Konto wird empfohlen)
- Festhalten, ob Rückstand besteht + allenfalls Zahlungsvereinbarung über den Rückstand zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses
- Bemessungsgrundlage
- Weitere Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen
- Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten
- Eventuelle Befristung des Ehegattenunterhalts
- Unterhaltsverzicht: entweder wechselseitig oder nur Verzicht des Unterhaltsverpflichteten
- Gesetzliche Regelung, dass der Unterhalt bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft ruht und bei Wiederverheiratung erlischt – kann abbedungen werden
- Regelung für Höhe des Unterhaltes bei Pensionseintritt, Eintritt von Berufsunfähigkeit udgl
- Regelung der Vorgangsweise bei Änderung der Bemessungsgrundlage
- Pensionsansprüche, vor allem bei Unterhaltsverzicht beachten
- Witwenpensionsansprüche berücksichtigen
- Erlöschen der Mitversicherung bei Krankenversicherung beachten
- Berücksichtigung der Fristen für freiwillige Weiterversicherung, allenfalls Möglichkeit eines Herabsetzungsantrages überprüfen
- Gemeinsame Kinder – Obsorge
- Obsorge beider Eltern soll nach Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch nach Auflösung der Ehe weiterbestehen
- Obsorge bleibt hinsichtlich beider Elternteile aufrecht: Regelung, in wessen Haushalt das Kind/die Kinder hauptsächlich betreut werden
- Keine echte „Doppelresidenz“ möglich, in der Praxis aber immer häufiger gelebt
- Allgemeiner Grundsatz: Derjenige Elternteil, der die hauptsächliche Betreuung innehat, muss mit der gesamten Obsorge betraut sein
- Betrauung eines Elternteiles alleine mit der Obsorge
- Beschränkung der Obsorge eines Elternteils
- Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung mehr notwendig, aber mögliche Unwirksamkeitserklärung durch das Gericht bei Kindeswohlgefährdung
- Gemeinsame Kinder – Kontaktrecht
- Besonderes Naheverhältnis zum Elternteil soll gewahrt bzw hergestellt werden
- Kontaktrecht soll auch Freizeit und Alltag umfassen
- Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, soll durch die Gestaltung der persönlichen Kontakte nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden
- Alter, Bedürfnisse, Wünsche des Kindes und bisherige Intensität der Beziehung sind besonders zu berücksichtigen
- Kein Mindestbesuchsrecht festgelegt
- Oberster Grundsatz ist nach wie vor das Kindeswohl
- Kontaktrecht darf nicht der außergerichtlichen Regelung vorbehalten werden
- Mögliche Regelungsinhalte: regelmäßige Wochenenden, Tage unter der Woche, Ferienbesuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Regelung der Geburtstage, Muttertag, Vatertag
- Bereitschaft der Eltern, die Regelung allenfalls an veränderte Umstände anzupassen, ist von großer Wichtigkeit
- Hohes Maß an Flexibilität ist erforderlich
- Modalitäten: Abhol- und Zurückbringzeiten genau festlegen, maximale Wartezeit auf Besuchsberechtigten, allenfalls Verfall des Besuchsrechts bei Nichtausübung
- Gemeinsame Kinder – Kindesunterhalt
- Beginn der Zahlungen
- Höhe
- Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten (es empfiehlt sich die Überweisung auf ein Konto)
- Rückstände + allenfalls Zahlungsvereinbarung über den Rückstand
- Bemessungsgrundlage der Unterhaltsberechnung
- Weitere Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen
- Familienbeihilfenbezug (allenfalls Änderung der Bezugsberechtigung; Anrechnung)
- Festlegung, wie Unterhalt bemessen wurde (§ 231 ABGB)
- Festlegung, wer Familienbonus beziehen soll
- Schad- und Klaglosvereinbarung zwischen den Elternteilen möglich, sofern die Vereinbarung darüber im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Trennung vor Gericht geschlossen wird. Dadurch wird berücksichtigt, dass Schad- und Klagloshaltungen meist mit einer weitreichenden Regelung der vermögensrechtlichen Folgen einer Trennung zusammenhängen und daher regelmäßig entsprechend abgegolten werden.
- Regelung, wer allenfalls vorhandenen Bausparvertrag bedient (Anrechnung auf Unterhalt ja/nein)
- Sonderbedarf
- Gerichtliche Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltes ist auch ohne gerichtliche Genehmigung wirksam und vollstreckbar und für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich
- Verzicht ist weiterhin nicht zulässig
- Kind ist an die Vereinbarung nicht gebunden, kann jederzeit Erhöhung geltend machen, dies auch ohne Änderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden Umstände
- Eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse und Schulden
- Ehewohnung/eheliches Haus im Eigentum: klären, wem die Wohnung bzw das Haus künftig alleine gehören soll. Miteigentum nach der Scheidung wenn möglich vermeiden (Konfliktpotenzial!)
- Bei Übertragung von Eigentum: Rangordnungsbeschluss erwirken
- Zeitpunkt für Übergang der Kosten für Ehewohnung fixieren
- Betriebskostenrückstände, Betriebskostenguthaben udgl klären
- Regelung über Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsübertragung anfallen, treffen
- Räumungsvereinbarung treffen, allenfalls Verzicht auf Räumungsaufschub
- Mitnahme Gegenstände klären
- Ehewohnung gemietet: Erklärung in den Scheidungsvergleich aufnehmen, dass der Ehegatte, der auszieht, fristgerecht sämtliche Erklärungen gegenüber dem Vermieter abgibt, die zur Übertragung der Mietrechte notwendig sind
- Regeln, wer eine hinterlegte Kaution erhält
- Liste über Gegenstände anfertigen, die der ausziehende Ehegatte mitnehmen darf. Die Gegenstände möglichst genau beschreiben, da allenfalls Exekution geführt werden muss
- Frist für Abholung der Gegenstände vereinbaren; allenfalls Recht auf Entsorgung der Gegenstände bei nicht fristgerechter Abholung bzw Übergang in das Eigentum des anderen; Kostenregelung für allenfalls notwendige Entsorgung
- Regelung Pkw, allenfalls Eigentumsübertragung; Leasingfahrzeug
- Herausgabepflicht für die Fahrzeugpapiere terminlich fixieren
- Haushaltsversicherung, Gebäudeversicherung etc: Übertragung und allenfalls Zustimmungserklärung regeln
- Aufteilung Sparbücher
- Lebensversicherungen: überprüfen, ob für den Übergang Erklärungen des ausscheidenden Ehepartners notwendig sind
- Schulden: Wer haftet? Kredite, Bankkonten, Leasingverträge etc
- Antrag Ausfallsbürgschaft (am besten gleich im Scheidungsvergleich beantragen)
- Ausgleichzahlung: Höhe, Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten (Raten), Zinsen, Terminsverlust
- Ausgleichszahlung allenfalls an eine Bedingung knüpfen (fristgerechte Räumung etc), Pfandrecht zur Absicherung
- Abgeltung Miterwerb im Betrieb des anderen
- Kosten der einvernehmlichen Ehescheidung: Gerichtskosten, Anwaltskosten
- § 95 Abs 1a AußStrG
- Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
- Geeignete Personen oder Einrichtungen können sowohl die etablierten Familienberatungsstellen als auch freiberuflich tätige Psychologen und Pädagogen sein.
- Eine Einzelberatung der Eltern ist nicht erforderlich. Da eine allgemeine Information über die mit einer Ehescheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, ist es auch möglich, dass mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen und dadurch die Kosten aufgeteilt werden.
- Notwendige Dokumente (im Original vorzulegen)
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehegatten
- Meldebestätigungen der Ehegatten
- Lichtbildausweise der Ehegatten
- Meldebestätigungen der Kinder
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- Bestätigung gem § 95 Abs 1a AußStrG