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Gerichtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Aufteilung
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Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts
Die Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts hinsichtlich der aufzuteilenden Ver-mögensmasse finden sich §§ 86 bis 90 EheG.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827704 -
Ausgleich von durch Manipulationen eines Ehegatten hervorgerufenen Benachteiligungen
Durch § 91 EheG soll versucht werden eine einseitige Verminderung der Aufteilungsmasse durch einen Ehegatten zu Lasten des anderen zu verhindern.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827706 -
Gerichtliche Anordnung zur Zahlung von Schulden
Schulden sind im Innenverhältnis nach Billigkeit aufzuteilen. Im Außenverhältnis bleibt je-doch der Ehegatte Schuldner, der die Verpflichtung eingegangen ist.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827708 -
Durchführung der Aufteilung durch das Gericht
§ 93 Satz 1 EheG ordnet an, wie, wann und gegebenenfalls wo die Aufteilungsentscheidung durchzuführen ist.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827710 -
Auferlegung einer Ausgleichszahlung durch das Gericht
Laut § 94 Abs 2 EheG kann eine Ausgleichszahlung auch in Teilbeträgen verrichtet werden, falls dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig ist.Gabriele Buchegger - Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827712 -
Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
Die Ehegatten können nur innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe die Vermögensauf-teilung begehren.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827714 -
Übergang des Aufteilungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist vererblich.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827716