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Praxiswissen
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Von der Aufteilung ausgeschlossene Sachen
§ 82 EheG listet als Negativliste jene Sachen, die nicht in die Aufteilungsmasse (Aufteilung ehelicher Ersparnisse) miteinzubeziehen sind, demonstrativ aufSusanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827572 -
Eingebrachte Sachen
Dieser Fachbeitrag befasst sich näher mit der Kategorie der „eingebrachten Sachen“, welche nach § 82 Abs 1 Z 1 erster Fall EheG nicht der Aufteilung unterliegen.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827576 -
Von Todes wegen erworbene Sachen
Auch Zuwendungen von Dritten an einen Ehegatten gegen Abgabe eines Erbverzichts sind von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827608 -
Von dritter Seite geschenkte Sachen
Geschenke von Dritten sind bei der nachehelichen Aufteilung differenziert zu betrachten, im Folgenden werden hierzu ua die Eigentumsübertragung von Liegenschaften, Hochzeitsgeschenke und gemischte Schenkung behandelt.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827613 -
Vom anderen Ehegatten geschenkte Sachen
Geschenke zwischen den Ehegatten sind grundsätzlich von der Aufteilung betroffen, außer sie fallen unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG. Erfahren Sie hier Näheres, insbesondere in Bezug auf Liegenschaftsschenkungen.Susanna Perl-Lippitsch - Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827615 -
Widerruf von Schenkungen zwischen Ehegatten
Eine Schenkung kann insbesondere widerrufen werden, wenn Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005598 -
Erträgnisse und Werterhöhungen der eingebrachten, geerbten oder von dritter Seite geschenkten Sachen
Dieser Fachbeitrag behandelt die nacheheliche Aufteilung von Erträgen und Wertsteigerungen aus einem der Aufteilung entzogenen Vermögen.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827619 -
Surrogation/Umwidmung der eingebrachten, geerbten oder von dritter Seite geschenkten Sachen
Nach dem Surrogationsprinzip unterliegen Geldbeträge oder Sachen, die aus eingebrachten, von Todes wegen erworbenen oder geschenkten Gegenständen stammen, nicht der nachehelichen Aufteilung, wenn das Äquivalent deutlich abgrenzbar ist.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827621 -
Sachen zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder der Berufsausübung dienende Sachen
Unter Sachen, welche dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, fallen vor allem Gegenstände, die ihrer Verwendung nach für die alleinige Ausübung der Freizeitgestaltung eines Ehegatten benötigt werden.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827649 -
Unternehmen
Wenn Sachen, die ursprünglich zu einem Unternehmen gehörten und das Unternehmen zum Aufteilungszeitpunkt nicht mehr existiert, fallen diese Sachen in die Aufteilungsmasse, Unternehmensschulden jedoch grundsätzlich nicht.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827651