Schulden

Praxiswissen

  • Schulden

    Bei der Aufteilung sind konnexe Schulden in Anschlag zu bringen. Unter diesen versteht man solche, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem „inneren Zusammenhang“ stehen.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827740
  • Konnexe Schulden

    Unter „konnexen Schulden“ versteht man Verbindlichkeiten, die zwecks Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden. Der Wert der Aufteilungsmasse wird durch sie gemindert.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827742
  • Sonstige Schulden

    Folgender Beitrag erörtert, welche Arten von Schulden gem § 83 Abs 1 EheG und § 92 EheG sonst zu berücksichtigen sind.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827744
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