Praxiswissen

  • Schulden

    Bei der Aufteilung sind konnexe Schulden in Anschlag zu bringen. Unter diesen versteht man solche, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem „inneren Zusammenhang“ stehen.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827740
  • Konnexe Schulden

    Unter „konnexen Schulden“ versteht man Verbindlichkeiten, die zwecks Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden. Der Wert der Aufteilungsmasse wird durch sie gemindert.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827742
  • Sonstige Schulden

    Folgender Beitrag erörtert, welche Arten von Schulden gem § 83 Abs 1 EheG und § 92 EheG sonst zu berücksichtigen sind.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827744
  • Nicht aufzuteilende Schulden

    Folgender Beitrag legt dar, welche Arten von Schulden im Aufteilungsverfahren nicht in Anschlag gebracht werden können.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827746
  • Haftungsänderung im Innenverhältnis

    Gem § 92 EheG kann das Gericht bezüglich der im § 81 Abs 1 und im § 83 Abs 1 genannten Schulden bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827748
  • Haftungsänderung im Außenverhältnis

    Gem § 98 EheG kann das Gericht auf Antrag mit Wirkung für die Gläubiger entscheiden, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ehegatte Ausfallsbürge wird.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827750
  • Kreditverbindlichkeiten im weiteren Sinn

    Unter Kreditverbindlichkeiten werden nicht bloß Bankverbindlichkeiten, sondern Verbindlichkeiten aus allen Verträgen, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, verstanden.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827753
  • Zusammenhang mit der Aufteilungsmasse

    Vom Anwendungsbereich des § 98 EheG werden nur jene Schulden, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen, erfasst. Welche dies im Konkreten sind, verrät Ihnen folgender Beitrag.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827755
  • Ursprüngliche Haftung im Außenverhältnis

    § 98 EheG kann lediglich bei Schulden, für die im Außenverhältnis beide Ehegatten haften, angewendet werden. Ob die Ehegatten solidarisch oder als Hauptschuldner und schlichter Bürge, Ausfallsbürge oder Bürge und Zahler haften, ist unerheblich.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827758
  • Persönliche Haftung und Sachhaftung

    Es ist zulässig, dass derjenige, den für eine Kreditverbindlichkeit nur eine Sachhaftung traf, bei Aufrechterhaltung dieser Haftung Hauptschuldner der bisher allein persönlich haftende Hauptschuldner Ausfallsbürge wird.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827760

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