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Praxiswissen
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Grundvoraussetzungen
Die betroffene Person muss bei Abschluss der Erwachsenenvertretervereinbarung allerdings noch in der Lage sein, die Bedeutung und die Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109650 -
Person des gewählten Erwachsenenvertreters
Insgesamt darf eine Person – ausgenommen ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) – nicht mehr als 15 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109651 -
Erwachsenenvertreter-Vereinbarung
Für die Wahl des Erwachsenenvertreters ist eine Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und dem Erwachsenenvertreter erforderlich. In dieser Vereinbarung sind die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109652 -
Dauer der gewählten Erwachsenenvertretung
Eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Eintragung im Österreichischen Zentrale Vertretungsverzeichnis.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109653 -
Widerruf der Erwachsenenvertreter-Verfügung
Die verfügende Person kann die Erwachsenenvertreter-Verfügung jederzeit widerrufen. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109654 -
Änderung des Wohnorts
Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109655 -
Personenrechtliche Angelegenheiten
In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109656 -
Medizinische Behandlung
Hier ist danach zu differenzieren, ob die betroffene Person noch entscheidungsfähig ist oder nicht: In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109657 -
Vermögensverwaltung
Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109658 -
Bemühung um Betreuung
Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109659