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Dokument-ID: 075537
Drittes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Drittes Hauptstück
Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten
§ 1411. Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.