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Dokument-ID: 075538
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1412. 1) Durch die Zahlung
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist: durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöset (§. 469).