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Dokument-ID: 075482
§ 1361. Einwendung des Gläubigers
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1361. Einwendung des Gläubigers
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.