Dokument-ID: 075578

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Viertes Hauptstück
Von der Verjährung und Ersitzung

§ 1451. Verjährung.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.