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Dokument-ID: 075596
§ 1470. Ersitzung des redlichen Inhabers
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1470. Ersitzung des redlichen Inhabers
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.