Dokument-ID: 075596

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1470. Ersitzung des redlichen Inhabers
(nichtamtliche Überschrift)

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.