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Dokument-ID: 075626
§ 1499. Löschung der Verbindlichkeiten nach Verjährung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1499. Löschung der Verbindlichkeiten nach Verjährung
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.