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Dokument-ID: 075627
§ 1500. Kein Nachteil bei Rechtserwerb
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1500. Kein Nachteil bei Rechtserwerb
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachtheile gereichen.