Dokument-ID: 075629

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1502. Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Verjährung kann weder in voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.