Dokument-ID: 525143

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 196.

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

(1) Ein Recht auf Anhörung haben:

  1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind; (BGBl. I Nr. 59/2017)
  2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
  3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
  4. der Kinder- und Jugendhilfeträger. (BGBl. I Nr. 59/2017)

(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
(BGBl. I Nr. 59/2017)