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Dokument-ID: 074164
Erster Theil
Erstes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Erster Theil
Von dem Personen-Rechte
Erstes Hauptstück
Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen
§ 15. Personen-Rechte.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.