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Dokument-ID: 074166
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit
§ 16. Angeborne Rechte.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.