Dokument-ID: 074167

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Rechtliche Vermuthung derselben.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.