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Dokument-ID: 074193
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 46. Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.