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Dokument-ID: 074194
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 89. Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
idF BGBl. Nr. 412/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1976
Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.