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Dokument-ID: 074341
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 285. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Von dem Sachenrechte
§ 285. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung
Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.