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Dokument-ID: 074342
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 285a.
idF BGBl. Nr. 179/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1988
Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.