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Dokument-ID: 074343
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 286. Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden. Freystehende Sachen;