Dokument-ID: 074343

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 286. Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden. Freystehende Sachen;