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Dokument-ID: 074359
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 301. Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen. Gesamtsache (universitas rerum).