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Dokument-ID: 074360
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 302. Gesamtsache (universitas rerum).
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.